§ 1 Allgemeines
(1) Für alle unsere Bestellungen/Einkäufe gelten diese Einkaufsbedingungen, entgegenstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer
Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen
Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Wenn nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wurde,
gelten die Usancen und Klassifizierungen des Metallhandels, herausgegeben vom VEREIN DEUTSCHER METALLHÄNDLER e.V.,
Berlin, UKM, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Bestellung
(1) Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie
ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können durch jede Form elektronischer Datenübertragung
erfolgen.
(2) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von zwei
Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei
Wochen seit Zugang widerspricht.
(3) Ohne unsere Zustimmung dürfen abgeschlossene Lieferverträge
nicht auf Dritte übertragen werden.
§ 3 Lieferungen
(1) Der Versand ist nach unserer Verfügung vorzunehmen. Für Verstöße hiergegen haftet uns der Lieferant.
(2) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für
die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang
der Ware beim Besteller.
(3) Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat uns
der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei
einer wiederholten Terminüberschreitung sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Liefertermine sind nur dann eingehalten,
wenn die Ware innerhalb des Vertragszeitraums beim Empfänger
eingegangen ist.
(4) Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen
in unserem oder im Bereich unserer Kunden befreien uns für deren
Dauer und Umfang ihrer Wirkung von unseren Abnahmeverpflichtungen, sofern wir diese Störungen nicht abwenden können oder
ihre Abwendungen mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist („höhere
Gewalt“). Ansprüche des Lieferanten auf die Gegenleistung sind für
die Dauer der „höheren Gewalt“ ausgeschlossen. Ansprüche auf
Schadenersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Behinderung des Abtransports hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme
durch oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß
zu lagern.
(5) Der Lieferant gewährt uns über die gesetzliche Regelung des § 377
HGB (unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht) eine Verlängerung der Rügefrist bis zu max. zwei Wochen (ab Entdeckung des
Mangels). Mangelhafte Ware wird dem Lieferanten zur Verfügung
gestellt. Zur Mängelfreiheit gehört auch Freiheit von Radioaktivität,
Sprengstoffen und Hohlkörpern.
§ 4 Schutzrechte Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns oder unseren Kunden keine Patente oder sonstige
Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
§ 5 Versand, Kosten, Gefahrübergang
Wir behalten uns vor, den Versendeweg und die Versandart sowie das
Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Sofern nichts
abweichendes vereinbart ist, sind die Lieferungen frei Waggon/Lkw
auszuführen. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der
bei Vertragsabschluß geltenden Fassung.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Mangels abweichender Vereinbarung gehen alle Kosten, die bis
einschließlich Beladung des Waggons oder des Lkws entstehen, zu
Lasten des Lieferanten.
(2) Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist,
ausschließlich Verpackung. Wir sind nicht verpflichtet, Packmaterial
käuflich zu übernehmen. Auf Wunsch wird Verpackung unfrei an
den Lieferanten zurückgesandt.
(3) Bei vollständiger Zahlung vor Lieferung geht das Eigentum an der
von uns bestellten Ware mit Geldempfang durch den Verkäufer,
spätestens mit dessen eigenen Eigentumserwerb, auf uns über. Die
Parteien sind sich über diesen Eigentumsübergang einig. Die Übergabe der Ware wird dadurch ersetzt, dass sie der Verkäufer/Lieferant
zunächst für uns verwahrt (Besitzkonstitut) und sie dann vertragsgemäß ausliefert.
(4) Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens am
20. des der Lieferung folgenden Monats. Die Art der Zahlung bleibt
uns überlassen.
(5) Forderungen des Lieferanten gegen uns aus unseren Bestellungen
dürfen nicht an Dritte abgetreten werden ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung durch uns.
(6) Bei allen in Euro-Währung vereinbarten Entgelten trägt der Verkäufer/Lieferant das Risiko einer Abwertung des Euro oder einer eventuellen Aufwertung der Währung des Staats seines Sitzes.
§ 7 Fortgeltung bei Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung der Einkaufsbedingungen aus irgend einem
Grunde nichtig sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Kaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Metallverwertung München
GmbH & Co. KG. Die Metallverwertung München GmbH & Co. KG
ist jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
(2) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit uns abgeschlossenen Verträgen gilt deutsches materielles Recht unter
Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Lieferungen und Leistungen (im folgenden „Lieferungen“) der Metallverwertung München GmbH & Co. KG (im folgenden „MVM“) an
Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im folgenden „der Kunde/Besteller“) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit die
MVM und der Kunde/Besteller im Einzelfall nichts abweichendes schriftlich vereinbaren:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden
„Lieferungen“) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers/Kunden gelten gegenüber der Metallverwertung München
GmbH & Co. KG (im folgenden „MVM“) nur insoweit, als die MVM
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(2) Neben- und Zusatzabreden, Beschaffenheitsangaben über die
Liefergegenstände, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien
und sonstige Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluß einer Liefervereinbarung abgegeben bzw. getroffen werden,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Alle Angebote der MVM erfolgen freibleibend. Die MVM ist berechtigt, Angebote des Bestellers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der MVM anzunehmen.
§ 2 Preise
Die in den Angeboten und Vertragsabschlüssen der MVM festgelegten
Preise gründen sich auf die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder
des Vertragsabschlusses gültigen Notierungen. Sollten sich jedoch
Zollsätze oder zu beachtende Steuervorschriften bis zur vollständigen
Abwicklung des Vertrags verändern, so ist die MVM zur Anpassung des
Preises berechtigt. Die vereinbarten Preise verstehen sich schließlich
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde bzw. Besteller wird auf Verlangen der MVM alles zumutbare unternehmen, um die MVM bei der Versicherung sämtlicher
Zahlungsforderungen der MVM gegen den Kunden/Besteller bei
einer von der MVM ausgewählten Kredit-Versicherungsgesellschaft
zu unterstützen.
(2) Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehendem
Abs. 1 nicht besteht, erfolgen nach Wahl des Kunden gegen Vorkasse oder Nachnahme.
(3) Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehendem
Abs. 1 besteht, erfolgen mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab
Datum der Rechnung.
(4) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Geldschulden sind ab Verzugsbeginn mit fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Weitergehende
Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
(6) Die Zahlungen sind grundsätzlich in Euro, bar oder per Überweisung
zu leisten. Vertreter, Reisende, Verkäufer usw., die nicht Gesellschaftergeschäftsführer sind, sind ohne besondere schriftliche
Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen bzw. für deren
Quittierung befugt. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungs-/
zahlungshalber, nicht an zahlungs-/erfüllungsstatt, angenommen.
§ 4 Liefertermine und Verzug
(1) Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Die MVM kommt bei
verbindlichen Lieferterminen ferner nur dann in Verzug, wenn
die Lieferung fällig ist, der Kunde/Besteller der MVM erfolglos
eine angemessene, schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die
Verzögerung von MVM verschuldet ist.
(2) Die Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen durch die MVM
setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des
Kunden/Bestellers sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden/
Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die verbindlichen Liefertermine
entsprechend und angemessen.
(3) Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine auf höhere Gewalt, z. B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B.
Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
(4) Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden/
Bestellers auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen, im übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren
Schadens, maximal jedoch auf 5 % des vom Lieferverzugs betroffenen Lieferwerts. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung von der MVM zu vertreten ist. Der Kunde/Besteller ist
verpflichtet, auf Verlangen von der MVM innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden/Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um
mehr als einen Monat nach Anzeige der Versand- und Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
§ 5 Gefahr, Übergang
Die Gefahr geht auf den Kunden/Besteller über, sobald die Sendung/Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Werk bzw. das Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden/Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn
über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der MVM bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller/
Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der MVM zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,
wird die MVM auf Wunsch des Bestellers/Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
(2) Der Kunde bzw. Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. weiter
zu verarbeiten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), tritt der Kunde/Besteller
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die MVM ab. Die
MVM ermächtigt den Besteller/Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung der MVM im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt. Für die vorgeregelte Forderungsabtretung gilt, dass der Käufer bzw. Besteller von der MVM
nach seiner Wahl Freigabe von der gewährten Sicherheit verlangen
kann, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen mehr als
20 % übersteigt.
(3) Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für die MVM als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die MVM. Erlischt das MitEigentum der MVM durch Verbindung, so wird jetzt bereits vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden bzw. Bestellers an der
einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die
MVM übergeht. Der Kunde bzw. Besteller verwahrt das MitEigentum von der MVM unentgeltlich. Für die aus der Verarbeitung
entstehenden neuen Sachen gilt das gleiche wie für die Eigentumsvorbehaltsware der MVM.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde bzw. Besteller auf das Eigentum von der
MVM hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit
diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
(5) Bei Pflichtverletzungen des Kunden bzw. Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist die MVM nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller bzw. Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung,
zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
§ 7 Lieferbedingungen
Für Sachmängel haftet die MVM nach Maßgabe der nachfolgenden
Regelungen:
(1) Der Besteller bzw. Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt
auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und
Mangelhaftigkeit handelsüblich zu überprüfen. Unterbleibt eine
schriftliche Rüge innerhalb von fünf Tagen ab Lieferscheindatum,
gilt der Liefergegenstand als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei
handelsüblicher Oberprüfung nicht erkennbar war.
(2) Die MVM gewährleistet, dass die Liefergegenstände nicht mit
wesentlichen Mängeln behaftet sind und für den nach den einzelnen
Lieferbestimmungen vorausgesetzten Verwendungen geeignet sind.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(3) All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der MVM
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,
die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorlag.
(4) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß
§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der MVM und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(5) Der Kunde/Besteller hat Sachmängel gegenüber der MVM unverzüglich schriftlich zu rügen.
(6) Sachmängelansprüche bestehen insbesondere nicht
– bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder
– bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder
– bei nicht erfolgter oder verzögerter schriftlicher
Sachmängelrüge.
(7) Bei Sachmängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden/Bestellers in
einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde/
Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Sachmängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein
Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die
MVM berechtigt, die ihr entstehenden Aufwendungen vom Besteller/
Kunden ersetzt zu verlangen.
§ 8 Mängel
(1 Rechtsmängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Ablieferung.
(2) Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen gemäß
vorherigem § 7 als entsprechend anwendbar.
§ 9 Unmöglichkeit Kundenertragsanpassung
(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die MVM die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Kunden/Bestellers auf 10 % des
Werts desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
(2) Soweit dem Kunden/Besteller nach diesem Paragraphen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der
für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 7
Abs. 4. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller/Kunde Kaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten der Sitz der MVM. Die MVM ist jedoch
berechtigt, am Sitz des Bestellers/Kunden zu klagen.
(2) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag
gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§11 Verbindlichkeit des Vertrags
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht,
wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine
Partei darstellen würde.
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