Unsere Geschäftsbedingungen im Überblick
(1) Für alle unsere Bestellungen/Einkäufe gelten diese Einkaufsbedingungen, entgegenstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer
Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen
Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Wenn nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wurde,
gelten die Usancen und Klassifizierungen des Metallhandels, herausgegeben vom VEREIN DEUTSCHER METALLHÄNDLER e.V.,
Berlin, UKM, in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie
ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können durch jede Form elektronischer Datenübertragung
erfolgen.
(2) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von zwei
Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei
Wochen seit Zugang widerspricht.
(3) Ohne unsere Zustimmung dürfen abgeschlossene Lieferverträge
nicht auf Dritte übertragen werden.
(1) Der Versand ist nach unserer Verfügung vorzunehmen. Für Verstöße hiergegen haftet uns der Lieferant.
(2) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für
die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang
der Ware beim Besteller.
(3) Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat uns
der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei
einer wiederholten Terminüberschreitung sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Liefertermine sind nur dann eingehalten,
wenn die Ware innerhalb des Vertragszeitraums beim Empfänger
eingegangen ist.
(4) Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen
in unserem oder im Bereich unserer Kunden befreien uns für deren
Dauer und Umfang ihrer Wirkung von unseren Abnahmeverpflichtungen, sofern wir diese Störungen nicht abwenden können oder
ihre Abwendungen mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist („höhere
Gewalt“). Ansprüche des Lieferanten auf die Gegenleistung sind für
die Dauer der „höheren Gewalt“ ausgeschlossen. Ansprüche auf
Schadenersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Behinderung des Abtransports hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme
durch oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß
zu lagern.
(5) Der Lieferant gewährt uns über die gesetzliche Regelung des § 377
HGB (unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht) eine Verlängerung der Rügefrist bis zu max. zwei Wochen (ab Entdeckung des
Mangels). Mangelhafte Ware wird dem Lieferanten zur Verfügung
gestellt. Zur Mängelfreiheit gehört auch Freiheit von Radioaktivität,
Sprengstoffen und Hohlkörpern
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns oder unseren Kunden keine Patente oder sonstige
Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
Wir behalten uns vor, den Versendeweg und die Versandart sowie das
Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Sofern nichts
abweichendes vereinbart ist, sind die Lieferungen frei Waggon/Lkw
auszuführen. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der
bei Vertragsabschluß geltenden Fassung.
(1) Mangels abweichender Vereinbarung gehen alle Kosten, die bis
einschließlich Beladung des Waggons oder des Lkws entstehen, zu
Lasten des Lieferanten.
(2) Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist,
ausschließlich Verpackung. Wir sind nicht verpflichtet, Packmaterial
käuflich zu übernehmen. Auf Wunsch wird Verpackung unfrei an
den Lieferanten zurückgesandt.
(3) Bei vollständiger Zahlung vor Lieferung geht das Eigentum an der
von uns bestellten Ware mit Geldempfang durch den Verkäufer,
spätestens mit dessen eigenen Eigentumserwerb, auf uns über. Die
Parteien sind sich über diesen Eigentumsübergang einig. Die Übergabe der Ware wird dadurch ersetzt, dass sie der Verkäufer/Lieferant
zunächst für uns verwahrt (Besitzkonstitut) und sie dann vertragsgemäß ausliefert.
(4) Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens am
20. des der Lieferung folgenden Monats. Die Art der Zahlung bleibt
uns überlassen.
(5) Forderungen des Lieferanten gegen uns aus unseren Bestellungen
dürfen nicht an Dritte abgetreten werden ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung durch uns.
(6) Bei allen in Euro-Währung vereinbarten Entgelten trägt der Verkäufer/Lieferant das Risiko einer Abwertung des Euro oder einer eventuellen Aufwertung der Währung des Staats seines Sitzes.
Sollte eine Bestimmung der Einkaufsbedingungen aus irgend einem
Grunde nichtig sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Kaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Metallverwertung München
GmbH & Co. KG. Die Metallverwertung München GmbH & Co. KG
ist jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
(2) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit uns abgeschlossenen Verträgen gilt deutsches materielles Recht unter
Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).